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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Malerbetrieb Surfacedesign

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Maler Wolfgang Schmidt,
auch Surface Design genannt.

1. Allgemeines
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Auftraggeber Anwendung. Mit Erteilung eines Auftrags erkennt der Kunde diese Bedingungen verbindlich an. Sofern keine anderslautenden Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, gelten ausschließlich unsere dem Vertragspartner bekanntgegebenen AGB sowie die jeweils einschlägigen ÖNORMEN, insbesondere ÖNORM B 2207, B 2210, B 2230, B 2111 und B 2114. Die jeweils aktuelle Fassung der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ ist integraler Bestandteil sämtlicher Verträge und Zusatzaufträge zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Sie gilt als vereinbart, es sei denn, es wurden abweichende individuelle Regelungen getroffen.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung – es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
1.3 Sobald ein Vertragsverhältnis unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande gekommen ist, gelten diese auch für alle künftigen Geschäfte – selbst dann, wenn nicht ausdrücklich erneut darauf hingewiesen wird. Dies betrifft insbesondere auch Folgeaufträge, für die keine gesonderte mündliche oder schriftliche Vereinbarung erforderlich ist.
1.4 Abweichende oder widersprechende Vertragsbedingungen des Kunden – Einkaufs- oder Bestellbedingungen – erkennen wir nicht an. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sie seiner Bestellung zugrunde legt und wir nicht ausdrücklich widersprechen.
1.5 Handlungen unsererseits zur Erfüllung des Vertrags stellen keine Zustimmung zu abweichenden Bedingungen des Kunden dar. Sollten bei der Auslegung des Vertrags dennoch Unklarheiten entstehen, sind diese so zu lösen, dass die Regelungen als vereinbart gelten, die in vergleichbaren Fällen branchenüblich sind.
1.6 Ergänzungen, Änderungen oder Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sowie nachträgliche Anpassungen des Vertrags sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Bei widersprüchlichen Regelungen oder Unklarheiten gilt folgende Reihenfolge:a) unsere Auftragsbestätigung,b) unser Angebot,c) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,d) die einschlägigen ÖNORMEN.
1.7 Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Absprachen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

2. Kostenvoranschlag
2.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch unser Unternehmen zustande. Unsere Angebote sind für einen Zeitraum von drei Monaten ab Ausstellungsdatum gültig.
2.3 Kostenvoranschläge werden mit größter Sorgfalt und nach bestem Fachwissen erstellt. Eine Gewähr für deren vollständige Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Sollte sich nach Auftragserteilung eine Kostenüberschreitung von mehr als 15 % abzeichnen, informieren wir den Auftraggeber umgehend. Bei Mehrkosten von bis zu 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich; diese werden direkt in Rechnung gestellt. Änderungen des Auftragsumfangs oder Zusatzleistungen, die zu Mehrkosten führen, begründen keine Informationspflicht unsererseits. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, dürfen solche Zusatzaufträge sowie vorbereitende Arbeiten, die nicht ausdrücklich im ursprünglichen Auftrag enthalten waren – z. B. das Ausbessern größerer Putzschäden oder das Schaffen technischer Voraussetzungen für die Leistungserbringung – zu marktüblichen und angemessenen Preisen zusätzlich verrechnet werden.
2.4 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise als Nettopreise exklusive Umsatzsteuer. Die angebotenen Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen Lohn- und Materialkosten. Sie sind als veränderlich im Sinne der jeweils aktuellen Fassung der ÖNORM B 2111 zu verstehen, wobei die Baukostenveränderung gemäß den Vorgaben des BMWA als Grundlage dient.

3. Angaben zu Maßen, Mustern, Ausmaß und Abrechnung
3.1 Alle Angaben zu Verbrauch, Maßen und Leistungsumfang sind als ungefähre Richtwerte zu verstehen. Der Kunde akzeptiert geringfügige, sachlich gerechtfertigte Abweichungen ohne Anspruch auf Preisnachlass oder Vertragsänderung.
3.2 Vom Kunden überlassene oder zugesandte Muster gelten lediglich als unverbindliche Anschauungsbeispiele. Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dieser Muster erfolgt nicht.
3.3 Sämtliche von uns erstellten Zeichnungen, Pläne, Entwürfe sowie sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum. Urheberrechte und Eigentumsrechte verbleiben ausschließlich bei uns. Eine Verwendung, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte – insbesondere an andere Unternehmen zur Ausführung – ist ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht gestattet.
3.4 Die Abrechnung sowie die Ermittlung der Leistungsmenge erfolgen gemäß den jeweils geltenden einschlägigen ÖNORMEN. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Vergütung unserer Leistungen auf Basis der tatsächlich erbrachten und abrechenbaren Mengen zu den vereinbarten Einheitspreisen.

4. Preis (Kaufpreis; Werklohn)
4.1 Wir sind berechtigt, unsere Leistungen nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand abzurechnen. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu begleichen. Dabei werden angefangene Stunden, inklusive Wegzeiten, als volle Stunden berechnet.
4.2 Sollten sich Lohnkosten aufgrund von branchenüblichen Kollektivverträgen, innerbetrieblichen Vereinbarungen oder aufgrund anderer notwendiger Kosten wie Material, Energie, Transport, Fremdleistungen oder Finanzierung ändern, dürfen wir die Preise entsprechend anpassen.
4.3 Sämtliche von uns genannten Preise verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird bei der Rechnungsstellung entsprechend hinzugerechnet. Erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Rechnungserhalt kein schriftlicher und begründeter Widerspruch, gilt die Rechnung als akzeptiert.
4.4 Sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, verstehen sich die genannten Preise inklusive aller Abgaben und Nebenkosten, einschließlich Transportkosten. Vereinbarte Preise gelten als Fixpreise; Preisgleitklauseln oder ähnliche Regelungen werden von uns nur akzeptiert, wenn sie ausdrücklich ausgehandelt wurden.
4.5 Wir sind berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen, wenn die Leistungen in einzelnen Abschnitten erbracht werden.

5. Ausführungen und Fristen
5.1 Wir sind berechtigt, Subunternehmer nach eigenem Ermessen einzusetzen, um vereinbarte Leistungen zu erfüllen.
5.2 Vor Beginn der Arbeiten müssen alle kaufmännischen und technischen Rahmenbedingungen geklärt sein. Wir gehen davon aus, dass alle baulichen Vorarbeiten soweit abgeschlossen sind, dass unsere Leistungen ohne Behinderung fertig gestellt werden können. Der Kunde unterstützt uns dabei, indem er z. B. Farbkonzepte und weitere notwendige Unterlagen freigibt, damit die Arbeiten termingerecht durchgeführt werden können. Er sichert zu, für alle Vorleistungen – sowohl seine eigenen als auch die Dritter – einzustehen, die für die Vertragserfüllung notwendig sind. Erst wenn der Kunde seine Vorleistungspflichten vollständig erfüllt hat, beginnen wir mit der Ausführung, unabhängig von etwaigen Zahlungsfristen. Verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungstermin trotz erklärter Leistungsbereitschaft, ist ein neuer Termin in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen. Entstehen Verzögerungen durch den Kunden, trägt dieser die dadurch entstehenden Kosten für Standzeiten von Arbeitern, Maschinen und Geräten sowie Mehrkosten.
5.3 Wir bemühen uns, vereinbarte Liefer- und Ausführungstermine möglichst genau einzuhalten.
5.4 Sollte es dennoch zu Verzögerungen bei der Fertigstellung kommen, hat der Kunde uns eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen. Wird diese Frist überschritten und liegt die Verzögerung in unserem Verschulden, kann der Kunde schriftlich vom Vertrag zurücktreten, wenn die Arbeiten nicht innerhalb der Nachfrist begonnen und in angemessener Zeit abgeschlossen werden. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, wir handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Fixgeschäfte schließen wir aus.
5.5 Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferengpässe bei unseren Vorlieferanten, behördliche Maßnahmen, Streiks und vergleichbare Umstände, die den Termin beeinflussen, berechtigen uns, die Ausführungstermine angemessen zu verlängern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche wegen solcher Umstände sind ausgeschlossen.

6. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)
6.1 Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zu begleichen. Ein Skontoabzug ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, und beginnt ab Rechnungsdatum.
6.2 Sind keine anderen Absprachen vorhanden, gelten Teilrechnungen als vereinbart. Die Abrechnung erfolgt dabei monatlich. Dies gilt auch für Zusatzaufträge.
6.3 Der Kunde darf einen vereinbarten Skontoabzug vom Gesamtbetrag der jeweiligen Rechnung vornehmen. Sollte die Rechnung nicht vollständig bezahlt werden, muss der Kunde innerhalb der Skontofrist berechtigte Gründe hierfür schriftlich mitteilen. Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung oder ist der Abzug unbegründet, entfällt der Anspruch auf Skonto. Voraussetzung für den Skontoabzug ist, dass der zu zahlende Betrag innerhalb der Skontofrist unserem Unternehmen tatsächlich zugeht.
6.4 Teillieferungen werden vom Kunden akzeptiert und sind abzunehmen.

7. Mahn- und Inkassospesen
7.1 Der Kunde verpflichtet sich, im Falle eines Zahlungsverzugs – auch wenn dieser unverschuldet ist – die anfallenden Mahn- und Inkassokosten zu übernehmen, sofern diese notwendig und angemessen im Verhältnis zur offenen Forderung sind. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, die Kosten für ein beauftragtes Inkassobüro zu tragen, soweit diese die gesetzlich festgelegten Höchstsätze des BMWA nicht überschreiten. Falls wir das Mahnwesen selbst übernehmen, wird für jede Mahnung eine Gebühr von EUR 12,- sowie für die Verwaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen ein Halbjahresbetrag von EUR 5,- erhoben. Zusätzlich ersetzt der Kunde alle weiteren Schäden, einschließlich etwaiger Mehrkosten durch erhöhte Zinsen auf unseren Kreditkonten, die durch die Nichtzahlung entstehen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug.
7.2 Bei Zahlungsverzug – auch unverschuldet – werden auf den offenen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. berechnet, und zwar auch ohne vorherige Mahnung.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weitergabe oder Weiterveräußerung ist nur erlaubt, wenn uns dies rechtzeitig vorher mit Angabe des Namens beziehungsweise der Firma sowie der vollständigen (Geschäfts-)Adresse des Käufers mitgeteilt wird und wir dem ausdrücklich zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten, und wir sind berechtigt, den Drittschuldner über diese Abtretung zu informieren.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus unseren Verträgen ist die jeweilige Baustelle oder Montageadresse. Besteht die Leistung ausschließlich in der Lieferung von Waren, so ist der Erfüllungsort Wien.
9.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unseren Verträgen ist Wien als Gerichtsstand vereinbart.

10. Gewährleistung
10.1 Für unsere Leistungen und Lieferungen leisten wir Gewähr gemäß den Regelungen der jeweils gültigen ÖNORM B 2110, ergänzt durch die folgenden Bestimmungen. Werden Mängel behoben oder Verbesserungsversuche unternommen, verlängert sich die Gewährleistungsfrist dadurch nicht. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Leistung oder – bei Teilabnahmen – ab dem jeweiligen Abnahmetag.
10.2 Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder normalen Verschleiß entstehen, übernehmen wir keine Gewähr.
10.3 Mängel müssen innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntwerden und während der Gewährleistungsfrist schriftlich vom Kunden gemeldet und nachgewiesen werden. Erfolgt keine oder keine rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall sind Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche sowie das Recht auf Anfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
10.4 Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe trägt der Kunde.
10.5 Bei Mängeln steht es uns frei, nach Wahl die mangelhafte Leistung auszutauschen, zu reparieren oder den Preis zu mindern, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf Vertragsrücktritt besteht.
10.6 Im Rahmen der Gewährleistung darf der Kunde nur den Aufwand für die notwendige Mängelbeseitigung zurückbehalten, nicht jedoch den gesamten Rechnungsbetrag.
10.7 Mängel an der Beschaffenheit des Untergrundes, die die Qualität der auszuführenden Arbeiten beeinträchtigen können, müssen vor der Unterzeichnung des Auftragsschreibens durch den Kunden angezeigt werden. Andernfalls erlöschen die Gewährleistungsansprüche.
10.8 Befindet sich der Kunde mit seinen vertraglichen Verpflichtungen im Rückstand, sind wir berechtigt, Gewährleistungsleistungen so lange zurückzustellen, bis die offenen Verpflichtungen erfüllt sind.

11. Schadenersatz
11.1 Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies betrifft auch Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangene Ersparnisse, Zinsverluste sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit muss vom Geschädigten nachgewiesen werden. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch drei Jahre nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
11.2 Regressansprüche, die Vertragspartner oder Dritte wegen Produkthaftung gemäß Produkthaftungsgesetz gegen unser Unternehmen geltend machen, sind ausgeschlossen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Fehler im Verantwortungsbereich unseres Unternehmens liegt und mindestens grob fahrlässig verursacht wurde.
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