Allgemeine Geschäftsbedingungen - Malerbetrieb Surfacedesign

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Maler Wolfgang Schmidt,
auch Surface Design genannt.

1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Durch Auftragserteilung unterwirft sich der Kunde unwiderruflich diesen Bedingungen. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB sowie die einschlägigen ÖNORMEN, wie ÖNORM B 2207, B 2210, B 2230, B 2111 und B 2114.
ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ in der jeweils geltenden Fassung sind integrierter Bestandteil für alle Aufträge und Zusatzaufträge zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden und gelten als vereinbart, soferne sie nicht durch individuelle Abänderungen oder Vereinbarungen abgeändert werden.
1.2 Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
1.3  Ist einmal ein Geschäft unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Bedingungen abgeschlossen, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
1.4 Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen unserer Kunden (Einkauf oder Bestellbedingungen u.ä.) anerkennen wir nicht, selbst wenn diese vom Kunden einer Bestellung zugrunde gelegt werden und wir nicht ausdrücklich widersprechen.
1.5 Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
1.6 Ergänzungen, Abweichungen der Geschäftsbedingungen oder nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Unternehmens um Wirksam zu sein. Sollten Unklarheiten oder Wiedersprüche bei der Vertragsaus-legung entstehen gelten folgende Rangfolge:
a) die Auftragsbestätigung b) das Angebot c) diese Geschäftsbedingungen d) die einschlägigen ÖNORMEN.
1.7 Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2. Kostenvoranschlag
2.1 Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen. Unser Angebot ist 3 Monate gültig.
2.3 Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten Kostenerhöhungen nach Auftragserteilung im Ausmaß von über 15% sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich davon verständigen. Bei Kostenüber-schreitungen bis 15% ist keine Verständigung erforderlich, die Kosten werden ohne weiteres in Rechnung gestellt. Auftragsveränderungen oder Zusatzaufträge die eine Kostenerhöhung darstellen sind in keinem Fall ein Grund für eine Anzeigepflicht des Unternehmens. Bei keiner gegenteiligen Vereinbarungen können Auftrags-änderungen oder Zusatzaufträge sowie allfällig vom Auftragsumfang nicht erfasste, jedoch erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wie zB ausbessern von größeren Verputzschäden oder das Schaffen von Voraussetzungen für die Leistungs-erbringung, zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2.4 Die Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, solange nichts anderes vereinbart wird. Die Angebote liegen dem jeweiligen Lohn- und Materialpreis des Erstellungstages zugrunde. Die Preise sind veränderlich im Sinne der ÖNORM B2111 (Die Grundlage dafür sind: Baukostenveränderung BMWA) in der jeweils geltenden Fassung.

3. Angaben zu Maßen, Muster, Ausmaß und Abrechnung
3.1 Alle Angaben über Verbrauch, Maße und Leistungsmengen sind Annäherungs-werte. Der Kunde akzeptiert geringfügig, sachlich gerechtfertigte Abänderungen.
3.2 Werden uns Muster vom Kunden übergeben bzw. zugesandt, so sind diese unverbindliche Anschauungsstücke. Eigenschaften solcher Muster werden nicht zugesichert.
3.3 Für alle sämtlichen von uns erstellten Zeichnungen und Entwürfe und andere beigesellten Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und alle Urheberrechte vor. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Unterlagen eigenmächtig zu verwenden  bzw. zu veröffentlichen oder an ein anderes Unternehmen zur Ausführung weiterzugeben.
3.4 Die Abrechnung und die Ausmaßfeststellung erfolgen nach den einschlägigen ÖNORMEN. Gibt es keine gegenteilige Vereinbarung werden unserer Leistungen unter Zugrundelegung der abzurechnenden Maße zu den vereinbarten Einheitspreisen vergütet.

4. Preis (Kaufpreis; Werklohn)
4.1 Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichem Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Angefangene Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunde verrechnet.
4.2 Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.3 Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet. Wird gegen unsere Rechnung binnen 3 Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.
4.4 Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen verstehen sich Preise, die uns genannt werden, inklusive aller Abgaben und Nebenkosten einschließlich Transportkosten. Vereinbarte bzw. dem Vertrag zu Grunde gelegte Preise gelten als Fixpreise, Preisgleitklauseln und der gleichen werden von uns nicht akzeptiert, solange sie nicht besonders ausgehandelt werden.
4.5 Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden."

5. Ausführungen und Fristen
5.1 Zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen, ist das Unternehmen berechtigt  Subunternehmer nach eigener Wahl einzusetzen.
5.2 Vor der Ausführung eines Auftrages, ist die Klärung aller kaufmännischen und technischen Bedingungen Voraussetzung. Das Unternehmen setzt voraus, dass sämtliche bauliche Vorleistungen für unsere Leistungserbringung soweit abgeschlossen sind, dass wir  unsere Arbeiten ungehindert bis zur Fertigstellung unsere Leistungen ausführen können.  Der Kunde unterstützt das Unternehmen bei seinen Ausführungsunterlagen, wie Freigabe von Farbkonzepten und sonstigen Unterlagen die nötig sind, um die Durchführung der Arbeiten fristgerecht zu erfüllen. Er sichert zu, für alle Vorleistungen durch Andere und seiner selbst die zur Erfüllung des Auftrages dienlich sind einzustehen. Erst wenn der Kunde seine Vorleistungspflicht vollständig erbracht hat, werden wir mit der Erbringung unserer Leistung beginnen, ungeachtet von der Zahlungsfrist des Kunden. Verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungstermin bei erklärter Leistungsbereitschaft, ist unter Berücksichtigung der Unternehmerischen Leistungsmöglichkeit ein neuer zu vereinbaren. Verzögerungen durch den Kunden und die dadurch entstandenen Kosten für Stehzeiten für Arbeiter, Maschinen und Baugeräte, Verteuerungen gehen zu lasten des Kunden.
5.3 Wir sind bemüht, Lieferfristen und Ausführungstermine die uns bekannt sind exakt einzuhalten.
5.4 Sollten wir dennoch mit der Fertigstellung unserer Arbeiten in Verzug kommen, so verpflichtet sich der Kunde uns eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Ist diese Frist Abgelaufen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn das Unternehmen von ihr aus zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der Nachfrist die Arbeiten beginnt und die Arbeiten nicht in angemessener Frist fertig stellt. Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung müssen schriftlich bei uns eingereicht werden. Ansprüche aus Schadenersatz gegen uns wegen Verzuges sind ausgeschlossen, sofern wir nicht mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehandelt haben. Fixgeschäfte werden von uns nicht abgeschlossen.
5.5 Unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, unsere Vorlieferanten, behördliche und gesetzliche Maßnahmen, Streiks und ähnliche Umstände, die den Ausführungstermin verändern bzw. beeinträchtigen, geben uns das recht Ausführungstermine entsprechend zu verlängern bzw. liegt es in unserem ermessen oder Wahl auch vollständig oder auch teilweise vom Vertrag zurück zutreten. Ersatzansprüche aus ob genannten Umständen können nicht an uns gestellt werden.

6. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)
6.1 Liegt keine anders lautende Vereinbarung vor, so sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen. Ein Skontoabzug beginnt ab Rechnungsdatum und wird nur aufgrund entsprechender Vereinbarung anerkannt.
6.2 Sofern nichts anderes Vereinbart wird, sind Teilrechnungen vereinbart. Die Abrechnung erfolgt monatlich. Das selbe gilt für Zusatzaufträge.
6.3 Der Kunde ist berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag der jeweiligen Rechnung in Abzug zu bringen, sofern dies vereinbart wurde. Wird vom Kunden die Rechnung nicht in vollem Umfang bezahlt, hat er triftige Gründe innerhalb der Skontofrist dem Unternehmen bekannt zu geben. Wird diese Frist verabsäumt oder ist der Abzug unbegründet, verliert er den Anspruch auf Skontoabzug. Eine Rechnung ist dann Skontoabzugsberechtigt, wenn der zu bezahlende Betrag fristgerecht innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des Unternehmen ist.
6.4 Teillieferungen akzeptiert der Kunde und hat diese auch abzunehmen.

7. Mahn- und Inkassospesen
7.1 „Der Vertragspartner/Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 12,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,- jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.“
7.2 Werden Zahlungen nicht fristgerecht geleistet - selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug - fallen gebühren über den offen Zahlungsbetrag iHv 12%p.a. an. Auch ohne Einmahnung.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 "Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen."

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen im Rahmen der von uns eingegangenen Vertragsverhältnisse ist die jeweilige Baustelle/Montagestelle. Besteht die Leistung ausschließlich aus der Lieferung von Waren ist der Erfüllungsort Wien.
9.2 Für sämtliche Klagen aus oder im Zusammenhang mit von uns eingegangenen Vertragverhältnissen ist Wien.

10. Gewährleistung
10.1 Wir leisten Gewähr für unsere Leistungen und Lieferungen nach den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 in der letztgültigen Fassung unter Berücksichtigung nachfolgender Regelungen. Werden Mängel von uns behoben oder der Versuch zur Verbesserung vorgenommen, tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe bzw. bei Teilabnahmen (Teilübergaben) ab den Tag der jeweiligen Teilabnahme.
10.2 Für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet.
10.3 Mängel sind innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntwerden und innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich vom Kunden bekannt zu geben und nachzuweisen.
Eine Leistung gilt als genehmigt, wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben. Eine Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
10.4 Die Beweislast liegt beim Kunden. Er hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.
10.5 Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es uns frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen, außer es besteht ein gesetzlicher Wandlungsanspruch.
10.6  Der Kunde ist nur berechtigt im Zuge der Gewährleistung den Aufwand für die notwendige Verbesserung, aber nicht den gesamten Rechnungsbetrag zurückzubehalten.
10.7 Mängel in der Untergrundbeschaffenheit die die festgelegte Qualität der auszuführenden Arbeiten beeinflussen können,  - sonst Verlust der Gewährleistungsansprüche - müssen vor Unterfertigung des Auftragsschreibens durch den Kunden bekannt gegeben werden.
10.8 Sollte der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag im Rückstand sein, ist das Unternehmen berechtigt die Durchführung von Gewährleistungsansprüchen solange zu verweigern.

11. Schadenersatz
11.1 Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt auch für den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
11.2 Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd Produkthaftungsgesetzes gegen die Firma richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Firma verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
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